SATZUNG DES UNTERSTÜTZUNGSWERKES DES DBB BEAMTENBUND UND TARIFUNION- LANDESBUND SAAR
BeUW – Saar (VVaG)
- Die Sterbekasse führt den Namen „Unterstützungswerk des dbb beamtenbund und tarifunion -landesbund saar-“, abgekürzt „BeUW-Saar“, und hat ihren Sitz in Saarbrücken. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
- Das BeUW Saar gewährt beim Tode seiner Mitglieder und etwaiger mitversicherter Angehöriger ein Sterbegeld (vgl. § 4).
- Das Geschäftsgebiet des BeUW-Saar ist das Einzugsgebiet der Fachgewerkschaften und Fachverbände des dbb beamtenbund und tarifunion – landesbund saar.
- Die Bekanntmachungen des BeUW-Saar erfolgen durch Brief bzw. Rundschreiben.
- Die Sterbegeldversicherung BeUW Saar unterliegt der Aufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken.
- Mitglied im BeUW-Saar kann werden, wer Mitglied einer Fachgewerkschaft oder eines Fachverbandes des dbb beamtenbund und tarifunion – landesbund saar ist.
- Die in § 2 Nr. 1 genannten Personen können eine Sterbegeldversicherung auf das
1. eigene Leben,
2. das Leben von Familienangehörigen,
3. das Leben von Personen, die zur Haushaltsgemeinschaft gehören, beantragen.
In das BeUW-Saar können Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Kinder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr können in Form einer Kinderversicherung mitversichert werden. Eintrittsalter ist die Differenz zwischen dem Jahr, in welchem der Antrag auf Versicherung oder Höherversicherung bei dem BeUW-Saar eingeht, und dem Geburtsjahr des zu Versichernden. - Ist das Eintrittsalter höher als 70 Jahre, kann die Versicherung zugelassen werden, wenn die Beiträge nach Vollendung des 70. Lebensjahres als einmaliger Betrag nachentrichtet werden. Als Berechnungsgrundlage gilt der letzte Monat in dem Jahr, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Eine Kinderversicherung bleibt zunächst über die Vollendung des 18. Lebensjahres bestehen. Dem Mitglied soll eine Frist gesetzt werden, innerhalb der es die Umwandlung der Versicherung in eine solche nach § 2 Nr. 2 beantragen kann. Wird die Umwandlung nicht beantragt oder läuft die Frist fruchtlos ab, so endet die Kinderversicherung mit Ablauf der Frist.
- Aufnahmeanträge und Anträge zum Abschluss weiterer Versicherungsverträge sind schriftlich auf einem vom BeUW-Saar ausgegebenen Formular einzureichen. Die gestellten Fragen sind wahrheitsgemäß zu beantworten (Hinweis auf § 5 Nr. 5). Eine ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes findet in der Regel nicht statt. Die Aufnahme in das BeUW-Saar kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
- Dem Mitglied sind ein Versicherungsschein, der auch die Namen etwaiger mitversicherter Angehöriger zu enthalten hat, die Satzung, der Beitrags- und Leistungstarif sowie Beratungsprotokoll und Produktinformationsblatt auszuhändigen. Das BeUW-Saar nimmt den Antrag durch Aushändigung des Versicherungsscheins an. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Allerdings entfällt die Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. Das Mitgliedschaftsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Beitrags.
- Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der vereinbarten Tarifbeilage (Anhang zur Satzung).
- Die Beiträge sind monatlich/vierteljährlich/halbjährlich bzw jährlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an das BeUW–Saar zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis
- Neben den Beiträgen hat das Mitglied auf Anforderung die auf dem Versicherungsverhältnis beruhenden öffentlichen Abgaben zu zahlen.
- Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der vereinbarten Tarifbeilage (Anhang zur Satzung). Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
- Ein Anspruch auf das volle Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die dem BeUW-Saar mindestens 12 Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall. Tritt der Versicherungsfall -ausgenommen bei Unfalltod- im ersten Versicherungsjahr ein, so wird für jeden vollen Monat Versicherungszeit bereits 1/12 des vereinbarten Sterbegeldes gezahlt. Dies gilt sinngemäß bei einer Erhöhung der Versicherungssumme hinsichtlich des Erhöhungsbetrages. Ist nach Satz 2 oder 3 (bei einmonatiger Versicherungszeit) kein Sterbegeld zu zahlen, wird der gezahlte Monatsbeitrag dem Bezugsberechtigten (Ziff. 4) erstattet.
- Der Sterbefall ist dem BeUW-Saar unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Versicherungsscheins zu melden. Das BeUW-Saar ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheins zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Versicherungsscheins, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann das BeUW-Saar diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.
- Im Falle des Todes einer in § 2 Absatz 2 Nr. 2 bis 3 bezeichneten Person ist das Mitglied Bezugsberechtigter für das Sterbegeld. Das Mitglied kann einen Bezugsberechtigten bestimmen. Es kann die Bestimmung jederzeit ändern.
- Neben dem Sterbegeld werden zusätzliche Leistungen (Gewinnanteile) aus der Rückstellung für Zuzahlungen gewährt, ausgenommen für Kinderversicherungen. Die näheren Bestimmungen zur Zuzahlung sind in der Tarifbeilage aufgeführt.
Neben dem vereinbarten Sterbegeld wird ein Unfallsterbegeld in gleicher Höhe gezahlt, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, dass der Versicherte infolge eines Unfalls innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis verstorben ist. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Selbsttötung gilt nicht als Unfall. Das Unfallsterbegeld wird bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres gezahlt.
- Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
- Scheidet ein Mitglied durch Tod aus dem BeUW-Saar aus, so können die Versicherungsverhältnisse mit den von ihm Mitversicherten einvernehmlich fortgesetzt werden. Mit der Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses werden sie Mitglied des BeUW-Saar.
- Ein Mitglied kann mit einmonatiger Kündigungsfrist jederzeit zum Schluss eines Monats schriftlich gegenüber dem BeUW-Saar seinen Austritt erklären.
- Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Zahlungsverzug durch schriftlichen Bescheid aus dem BeUW-Saar ausschließen, wenn die Voraussetzungen der §§ 37 bzw. 38 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vorliegen. Tritt der Ausschluss wegen Zahlungsrückständen (Nr. 4 Satz 1) oder Nr. 3 ein, kann das Mitglied den Ausschluss rückwirkend abwenden, wenn es die rückständigen Beiträge, die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden sowie eine etwa erhaltene Rückvergütung (Nr. 7) innerhalb einer Frist von 6 Wochen zahlt; somit lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bzw. etwaige mitversicherte Angehörige bei Eingang der Zahlung noch leben.Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Anzeigepflichtverletzung, arglistiger Täuschung und unzulässiger Gefahrerhöhung durch schriftlichen Bescheid aus dem BeUW-Saar ausschließen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 19 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorliegen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied durch schriftlichen Bescheid ausschließen, wenn die Mitgliedschaft zu einer Fachgewerkschaft bzw. Fachverbandes des dbb beamtenbund und tarifunion – landesbund saar endet und eine nachhaltige Verhaltensweise des Mitglieds eine Schädigung des Ansehens des Berufsstandes oder der Berufsverbände befürchten lässt. Der Ausschluss setzt einen Antrag der Fachgewerkschaft bzw. des Fachverbandes voraus. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist das Mitglied zu hören.
- Mitglieder, die aus dem BeUW-Saar ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten eine Rückvergütung in der Höhe, die ihrem Versicherungsvertrag geltenden Rückkaufswert entspricht. Die Höhe der Rückvergütung ergibt sich aus dem Anteil des Versicherten an der Rücklage (§ 13 Abs.3). Dieser Betrag kann sich um Rückvergütungen aus Gewinnanteilen und einer Beteiligung an den Bewertungsreserven erhöhen. Der Gesamtbetrag der Rückvergütung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Muss die Wohnung eines Mitgliedes ermittelt werden, weil dieses es versäumt hat, dem BeUW-Saar einen Wohnungswechsel anzuzeigen oder gibt die Bank einen Einzugsbeleg unbearbeitet zurück, weil das Konto des Mitgliedes erloschen ist oder keine Deckung aufweist, so hat das Mitglied die dem BeUW-Saar in Rechnung gestellten Gebühren der Meldebehörde bzw. der Bank zu erstatten.
Verursacht das Mitglied sonstigen zusätzlichen Aufwand (z.B. Ausstellung von Ersatzurkunden, Abtretungserklärungen) so schuldet es dem BeUW-Saar eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro und die daraus entstandenen Postgebühren.
Jedoch können die Bestimmungen über die Mitversicherung (§ 2 Nr. 2 Ziffer 2 und 3), die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr. 2), die Wartezeit (§4 Nr.2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr. 3), den Austritt und Ausschluss aus dem BeUW-Saar (§ 5 Nr. 3 und 4 Satz 1) sowie die Austrittsvergütung (§ 5 Nr. 7) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung einzelner Mitglieder bedarf. Dies gilt auch bei einer Erhöhung der Beiträge und/oder Reduzierung der Leistungen gemäß § 13 Nr. 4.
- Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des BeUW-Saar.
- Innerhalb der ersten neun Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Delegiertenversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Delegierten oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.
- Zeit und Ort der Delegiertenversammlung sowie die Tagesordnung, die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind den Delegierten spätestens vier Wochen, bei außerordentlichen Delegiertenversammlungen spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zu geben.
- Der Vorsitzende leitet die Delegiertenversammlung. Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und einem Delegierten, der namentlich in der Delegiertenversammlung gewählt wird, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Delegiertenver-sammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Delegierten, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben. Eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist – unter Beachtung des § 8 Abs. 4 Satz 2 – immer beschlussfähig.
- Der Delegiertenversammlung gehören an:
a) der Vorstand.
b)Je angefangene 80 Versicherte ein Delegierter.
Von den Sitzen nach Absatz 5 b) entfallen zunächst je ein Sitz auf die Versicherungsnehmer der Fachgewerkschaften und Fachverbände des dbb beamtenbund und tarifunion – landesbund saar, denen mindestens fünf Versicherungsnehmer angehören. Der Rest der Sitze wird entsprechend der Anzahl der Versicherungsnehmer in den einzelnen Fachgewerkschaften bzw Fachverbände nach dem Verfahren d‘ Hondt auf die einzelnen Fachgewerkschaften bzw -verbände aufgeteilt.
c) Die Delegierten werden jeweils auf die Dauer von vier Jahren wie folgt bestimmt: Der Vorsitzende teilt den Fachgewerkschaften und den Fachverbänden mit, wie viele Delegierte nach Absatz b) auf die Versicherungsnehmer der jeweiligen Organisation entfallen. Er fügt der Mitteilung eine Liste der Versicherungsnehmer bei, die bei Versicherungsabschluss den jeweiligen Fachgewerkschaften bzw. –verbänden angehörten.
Das zuständige Organ der Fachgewerkschaften und der Fachverbände wählt die Versicherungsnehmer, die als Delegierte berufen werden können. Es fasst diese Versicherungsnehmer in der Reihenfolge, in der sie als Delegierte und Ersatzdelegierte berufen werden sollen, nach Name, Vorname, Wohnung und Wohnort in einer Kandidatenliste zusammen. Die Kandidatenliste soll die doppelte Zahl von Namen enthalten, als nach Absatz b) Delegierte auf die Versicherungsnehmer der Fachgewerkschaften bzw des Fachverbandes entfallen.
Die Fachgewerkschaft bzw. Fachverband übersendet die Kandidatenliste an die Geschäftsstelle des BeUW-Saar.
d) Die Berufung als Delegierter zur Delegiertenversammlung (Absätze a und b) erfolgt nach Maßgabe der Kandidatenlisten der Fachgewerkschaften und der Fachverbände. Die nicht als Delegierte berufenen Kandidaten gelten als Ersatzdelegierte. Ist ein berufener Delegierter verhindert, an der Delegierten-versammlung teilzunehmen, so beauftragt er die Geschäftsstelle des BeUW Saar, einen Ersatzdelegierten seiner Gewerkschaft bzw. seines Verbandes einzuladen.
e) Aus der Kandidatenliste scheidet ein Kandidat aus durch Verzicht bzw. mit Beendigung seiner Mitgliedschaft im BeUW-Saar.
- Die Delegiertenversammlung beschließt über:
a) die Änderungen der Satzung,
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grund,
c) die Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Jahresabschlusses nach Erörterung und Genehmigung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der formgebundenen Erläuterungen hierzu,
d) den Haushaltsplan,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Anträge des Vorstandes und der Delegierten,
g) die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer,
h) die Höhe der Entschädigung bei Vertretungen in der Geschäftsstelle,
i) die Verwendung eines Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages,
j) die Auflösung des Vereins und die Bestandsübertragung (§ 14). - Die Delegiertenversammlung hat aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres zu wählen, die im Auftrag der Delegiertenversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Delegiertenversammlung zu berichten haben. Wiederwahl ist zulässig.
- In der Delegiertenversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst. Bei Beschlüssen nach § 9 Nr. 1 Buchstabe b, e und g sind Vorstandsmitglieder, bei Buchstabe g auch die Kassenprüfer nicht stimmberechtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung des BeUW-Saar und eine Bestandsübertragung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
- Der Vorstand leitet das BeUW-Saar. Der Vorsitzende vertritt das BeUW-Saar gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch-(BGB). Im Übrigen vollzieht der Vorsitzende die Beschlüsse des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens 6 Mitgliedern und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und drei Beisitzern.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die Wahl folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausge-schiedenen zu wählen.
- Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied zusammen mit dem Geschäftsführer befugt.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch Mehrheitsentscheid gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des gebundenen Vermögens gemäß § 54 VAG in Verbindung mit der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) sowie hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen.
- Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand des BeUW-Saar gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
- Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen und spätestens neun Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der versicherungs-mathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen zugrunde zu legen.
- Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 10 vom Hundert des sich nach § 12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens fünf vom Hundert der Summe der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
- Der Rücklage für Unfallsterbegeldzahlungen sind 1 vom Tausend der Versicherungssummen zuzuweisen, jedoch soll die Rücklage für Unfallsterbegeldzahlungen 0,5 vom Hundert der Versicherungssumme nicht übersteigen.
- Ein sich nach § 12 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Gewinnanteile zu den Versicherungsleistungen, für Beitragsverrechnungen, für Unfallsterbegeld und für nicht abgewickelte Versicherungsfälle zuzuführen. Darüber hinaus darf die Rückstellung für Beitragsverrechnungen auch für Auszahlungen zur Beteiligung der Bewertungsreserven verwendet werden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft, soweit sie sich nicht aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Delegiertenversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
- Ein sich nach § 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rücklage für Gewinnanteile zu den Versicherungsleistungen, für Beitragsverrechnungen und für Unfallsterbegeld zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Über die Deckung von Fehlbeträgen beschließt die Delegierten-versammlung aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen.
Eine Entnahme aus der Rückstellung für Gewinnanteile zu den Versicherungsleistungen, Beitragsverrechnungen und Unfallsterbegeld bedarf gemäß § 56a Abs. 3 VAG der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ein Beschluss, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
- Nach Auflösung des BeUW-Saar findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand des BeUW-Saar, soweit nicht durch die Delegiertenversammlung andere Personen bestimmt werden.
- Die Delegiertenversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung der gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
- Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Delegiertenversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens. Das Vermögen des Vereins darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung des BeUW-Saar ausgehändigt werden (§ 51 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB).
Saarbrücken, den 04.08.2014
Der Vorstand des Unterstützungswerk des dbb beamtenbund und tarifunion – landesbund saar – BeUW Saar (VVaG):
Für den Vorstand: Herbert Pattard (Vorsitzender)