SATZUNG DES UNTERSTÜTZUNGSWERKES DES DBB BEAMTENBUND UND TARIFUNION- LANDESBUND SAAR
BeUW – Saar (VVaG)
(1) Die Sterbekasse führt den Namen „Unterstützungswerk des dbb beamtenbund und tarifunion – landesbund saar“, abgekürzt „BeUW-Saar“. Sie hat ihren Sitz in Saarbrücken und ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
(2) Das BeUW-Saar gewährt beim Tode seiner Mitglieder und etwaiger mitversicherter Angehöriger ein Sterbegeld (vgl. § 4).
(3) Das Geschäftsgebiet des BeUW-Saar ist das Einzugsgebiet der Fachgewerkschaften und Fachverbände des dbb beamtenbund und tarifunion – landesbund saar.
(4) Die Bekanntmachungen des BeUW-Saar erfolgen durch Brief bzw. auf der Homepage des BeUW-Saar.
(5) Die Sterbegeldversicherung BeUW-Saar unterliegt der Aufsicht durch das saarländische Ministerium für Wirtschaft.
(1) Mitglied im BeUW-Saar kann werden, wer Mitglied einer Fachgewerkschaft oder eines Fachverbandes des dbb beamtenbund und tarifunion – landesbund saar ist.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen können eine Sterbegeldversicherung auf
- a) das eigene Leben,
- b) das Leben von Familienangehörigen,
- c) das Leben von Personen, die zur Haushaltsgemeinschaft gehören,
beantragen.
(3) In das BeUW-Saar können Personen aufgenommen werden, die das 70. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
(4) Eintrittsalter ist die Differenz zwischen dem Jahr, in welchem der Antrag auf Versicherung oder Höherversicherung bei dem BeUW-Saar eingeht, und dem Geburtsjahr der zu versichernden Person.
(5) Aufnahmeanträge und Anträge zum Abschluss weiterer Versicherungsverträge sind schriftlich auf einem vom BeUW-Saar ausgegebenen Formular einzureichen. Mit dem Antrag ist eine Einwilligungserklärung abzugeben, dass die jeweilige Fachgewerkschaft bzw. der jeweilige Fachverband über den Beitritt unterrichtet wird. Daneben ist für die Zahlung der Beiträge eine Einzugsermächtigung und ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
(6) Eine ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes findet in der Regel nicht statt. Bei begründetem Zweifel hinsichtlich des Gesundheitszustandes kann jedoch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden, welches nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben wird.
(7) Für jeden Versicherungsvertrag sind dem Mitglied der Versicherungsschein, die Satzung, die Beitrags- und Leistungstarifordnung des BeUW-Saar sowie das Beratungsprotokoll und das Produktinformationsblatt auszuhändigen. Das BeUW-Saar nimmt den Antrag durch Aushändigung des Versicherungsscheins an. Das Mitgliedschaftsverhältnis und der Versicherungsschutz beginnen mit dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor der Entrichtung des ersten Beitrags. Für die Leistungspflicht gelten die §§ 37 und 38 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
(1) Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Beitrags- und Leistungstarifordnung des BeUW-Saar (Anhang zur Satzung).
(2) Die Beiträge sind monatlich/vierteljährlich/halbjährlich bzw. jährlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an das BeUW-Saar zu entrichten, letztmalig für den Monat, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
(1) Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der Beitrags- und Leistungstarifordnung des BeUW-Saar (Anhang zur Satzung). Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld erstattet.
(2) Ein Anspruch auf das volle Sterbegeld besteht nur für Versicherte ab dem 37. Monat nach Beginn der Sterbegeldversicherung. Tritt der Tod im ersten Versicherungsjahr ein, so werden die gezahlten Beiträge zurückerstattet. Bei Tod im zweiten Versicherungsjahr werden ein Drittel und bei Tod im dritten Versicherungsjahr zwei Drittel der Versicherungssumme ausgezahlt. Die Wartezeiten entfallen bei Tod durch Unfall.
(3) Die Regelungen über die Wartezeit gemäß Absatz 2 gelten sinngemäß auch bei einer Erhöhung der Versicherungssumme hinsichtlich des Erhöhungsbetrages.
(4) Der Sterbefall ist dem BeUW-Saar unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Versicherungsscheins zu melden. Das BeUW-Saar ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber/die Inhaberin des Versicherungsscheins zu zahlen. Das BeUW-Saar kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber/die Inhaberin des Versicherungsscheins, sondern eine andere Person oder Institution das Begräbnis besorgt hat, kann das BeUW-Saar dieser die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.
(5) Neben dem Sterbegeld können zusätzliche Leistungen (Gewinnanteile) aus der Rückstellung für Zuzahlungen gewährt werden. Die näheren Bestimmungen zur Zuzahlung sind in der Beitrags- und Leistungstarifordnung aufgeführt.
(1) Neben dem vereinbarten Sterbegeld wird ein Unfallsterbegeld in gleicher Höhe gezahlt, wenn der/die Bezugsberechtigte nachweist, dass der/die Versicherte infolge eines Unfalls innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis verstorben ist.
(2) Ein Unfall liegt vor, wenn der/die Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen/ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Selbsttötung gilt nicht als Unfall.
(3) Das Unfallsterbegeld wird bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres gezahlt.
(1) Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Scheidet ein Mitglied aus dem BeUW-Saar aus, so können die Versicherungsverhältnisse mit den von ihm Mitversicherten einvernehmlich fortgesetzt werden.
(2) Ein Mitglied kann mit einmonatiger Kündigungsfrist jederzeit zum Schluss eines Monats schriftlich gegenüber dem BeUW-Saar seinen Austritt erklären.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Zahlungsverzug durch schriftlichen Bescheid aus dem BeUW-Saar ausschließen, wenn die Voraussetzungen der §§ 37 bzw. 38 VVG vorliegen.
(4) Tritt der Ausschluss wegen Zahlungsrückständen (Abs. 3) ein, kann das Mitglied den Ausschluss rückwirkend abwenden, wenn es die rückständigen Beiträge, die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden sowie eine etwa erhaltene Rückvergütung (Abs. 7) innerhalb einer Frist von 6 Wochen zahlt. In diesem Fall lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Anzeigepflichtverletzung, arglistiger Täuschung und unzulässiger Gefahrerhöhung durch schriftlichen Bescheid aus dem BeUW-Saar ausschließen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 19 ff. VVG vorliegen.
(6) Der Vorstand kann ein Mitglied durch schriftlichen Bescheid ausschließen, wenn die Mitgliedschaft zu einer Fachgewerkschaft bzw. Fachverbandes des dbb beamtenbund und tarifunion – landesbund saar endet und eine nachhaltige Verhaltensweise des Mitglieds eine Schädigung des Ansehens des Berufsstandes oder der Berufsverbände befürchten lässt. Der Ausschluss setzt einen Antrag der Fachgewerkschaft bzw. des Fachverbandes voraus. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist das Mitglied zu hören.
(7) Mitglieder, die aus dem BeUW-Saar ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten eine Austrittsvergütung in der Höhe, die dem Rückkaufswert ihres Versicherungsvertrages entspricht. Dieser Betrag kann sich um Vergütungen aus Gewinnanteilen und einer Beteiligung an den Bewertungsreserven erhöhen. Der Gesamtbetrag ist dem Mitglied mitzuteilen. Öffentliche Abgaben sind gegebenenfalls einzubehalten.
(8) Für Versicherte nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b und c gilt § 6 mit Ausnahme des Absatzes 6 analog.
- Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem BeUW-Saar anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Namensänderungen.
(2) Muss die Wohnung eines Mitgliedes ermittelt werden, weil dieses es versäumt hat, dem BeUW-Saar den Wohnungswechsel anzuzeigen oder gibt die Bank einen Einzugsbeleg unbearbeitet zurück, weil das Konto des Mitgliedes erloschen ist oder keine Deckung aufweist, so hat das Mitglied die dem BeUW-Saar in Rechnung gestellten Gebühren der Meldebehörde bzw. der Bank zu erstatten.
(3) Verursacht das Mitglied sonstigen zusätzlichen Aufwand (z.B. Ausstellung von Ersatzurkunden, Abtretungserklärungen) so schuldet es dem BeUW-Saar neben den dafür entstandenen Auslagen eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro.
(4) Für Versicherte nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b und c gilt § 7 analog.
Durch eine Änderung der §§ 2 bis 6 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitglieds nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Mitversicherung (§ 2 Abs. 2 Buchstabe b und c), die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Abs. 2), die Wartezeit (§ 4 Abs. 2 und 3), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Abs. 4), den Austritt und Ausschluss aus dem BeUW-Saar (§ 6 Abs. 2,und 3, 5 und 6) sowie die Austrittsvergütung (§ 6 Abs. 7) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung einzelner Mitglieder bedarf. Dies gilt auch bei einer Erhöhung der Beiträge und/oder Reduzierung der Leistungen gemäß § 15 Abs. 5.
(1) Das oberste Organ des BeUW-Saar ist die Delegiertenversammlung. Sie entscheidet in allen Grundsatzfragen.
(2) Die Delegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für:
- a) die Änderungen der Satzung,
- b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grund,
- c) die Wahl von 2 Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen,
- d) die Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Jahresabschlusses nach Erörterung und Genehmigung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der formgebundenen Erläuterungen hierzu,
- e) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
- f) die Verwendung eines Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages,
- g) den Haushaltsplan,
- h) die Entlastung des Vorstandes,
- i) die Anträge des Vorstandes und der Delegierten,
- j) die Festsetzung der Höhe der Vergütung/Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder,
- k) die Festsetzung der Höhe der Vergütung/Aufwandsentschädigung für die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
- l) die Auflösung des Vereins und die Bestandsübertragung (§ 16).
(3) Innerhalb der ersten neun Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Delegiertenversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Delegierten oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(4) Zeit und Ort der Delegiertenversammlung sowie die Tagesordnung, die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind den Delegierten spätestens vier Wochen, bei außerordentlichen Delegiertenversammlungen spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zu geben.
(5) Der/die Vorsitzende leitet die Delegiertenversammlung. Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und einem/einer namentlich in der Delegiertenversammlung gewählten Delegierten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Delegiertenversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Delegierten, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben. Eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist immer beschlussfähig.
(6) In der Delegiertenversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst. Bei Beschlüssen nach Abs. 2 Buchstabe h und j sind Vorstandsmitglieder und bei Buchstabe k die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen nicht stimmberechtigt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung des BeUW-Saar und eine Bestandsübertragung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(1) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Delegierten der Fachgewerkschaften und Fachverbänden des dbb beamtenbund und tarifunion – landesbund saar.
(2) Die Fachgewerkschaften und Fachverbände entsenden je angefangene 80 Versicherte einen Delegierten/eine Delegierte. Von diesen Sitzen entfallen zunächst je ein Sitz auf die Versicherungsnehmer der Fachgewerkschaften und Fachverbände des dbb beamtenbund und tarifunion – landesbund – saar, denen mindestens fünf Versicherungsnehmer/innen angehören. Der Rest der Sitze wird entsprechend der Anzahl der Versicherungsnehmer in den einzelnen Fachgewerkschaften bzw. Fachverbänden nach dem Verfahren d‘ Hondt auf die einzelnen Fachgewerkschaften bzw. Fachverbände aufgeteilt.
(3) Die Delegierten werden jeweils auf die Dauer von vier Jahren wie folgt bestimmt:
Der/die Vorsitzende des BeUW-Saar teilt den Fachgewerkschaften und Fachverbänden mit, wie viele Delegierte nach Absatz 2 auf die Versicherungsnehmer der jeweiligen Organisation entfallen und fügt der Mitteilung eine Liste der Versicherungsnehmer bei, die bei Versicherungsabschluss den jeweiligen Fachgewerkschaften bzw. Fachverbänden angehörten. Das zuständige Organ der Fachgewerkschaften und Fachverbände wählt die Versicherungsnehmer, die als Delegierte berufen werden können. Es fasst diese in der Reihenfolge, in der sie als Delegierte und Ersatzdelegierte berufen werden sollen, nach Name, Vorname und Anschrift in einer Kandidatenliste zusammen und sendet diese an das BeUW-Saar. Die Kandidatenliste soll die doppelte Zahl von Namen enthalten, als nach Absatz 2 Delegierte auf die Versicherungsnehmer der Fachgewerkschaften bzw. des Fachverbandes entfallen.
(4) Die Berufung als Delegierte/r zur Delegiertenversammlung (Absätze 2 und 3) erfolgt nach Maßgabe der Kandidatenlisten der Fachgewerkschaften und Fachverbände. Die nicht als Delegierte berufenen Kandidaten gelten als Ersatzdelegierte. Ist ein berufener Delegierter/eine berufene Delegierte verhindert an der Delegiertenversammlung teilzunehmen, so beauftragt er/sie die Geschäftsstelle des BeUW-Saar, einen Ersatzdelegierten/eine Ersatzdelegierte seiner/ihrer Gewerkschaft bzw. seines/ihres Verbandes einzuladen.
(5) Aus der Kandidatenliste scheidet ein Kandidat/eine Kandidatin aus durch Verzicht bzw. mit Beendigung seiner/ihrer Mitgliedschaft im BeUW-Saar.
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Er besteht aus
- a) dem/der Vorsitzenden,
- b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
- d) dem Referenten/der Referentin für Steuerfragen und
- e) bis zu zwei
(2) Der/die Vorsitzende vertritt das BeUW-Saar gerichtlich und außergerichtlich. Er/sie hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters/einer gesetzlichen Vertreterin im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Übrigen vollzieht der/die Vorsitzende die Beschlüsse des Vorstandes.
(3) Um den Zweck und die Ziele des Vereins nachhaltig zu gewährleisten, werden die Mitglieder des Vorstandes im Rahmen eines rollierenden Systems in unterschiedlichen Jahren gewählt.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die Wahl folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
(5) Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt.
(6) Sitzungen des Vorstandes können virtuell stattfinden. Die Beschlüsse werden durch Mehrheitsentscheid gefasst, gegebenenfalls auch elektronisch. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
(7) Dem Vorstand wird eine angemessene Vergütung gewährt (§9 Abs. 2 Buchstabe j).
Zur Prüfung und Überwachung der Verwaltung des Kassenvermögens und des Jahresabschlusses werden aus dem Kreise der Delegierten zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie haben der ordentlichen Delegiertenversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen jährlich Bericht zu erstatten. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
(1) Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des Sicherungsvermögens gemäß § 215 VAG in Verbindung mit der Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) sowie hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinie anzulegen.
(2) Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand des BeUW-Saar gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
(3) Die versicherungsmathematische Prüfung ist spätestens zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der/die versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem/ihrem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen zugrunde zu legen.
(1) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 10 vom Hundert des sich nach § 14 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens fünf vom Hundert der Summe der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
(2) Der Rücklage für Unfallsterbegeldzahlungen sind 1 vom Tausend der Versicherungssummen zuzuweisen, jedoch soll die Rücklage für Unfallsterbegeldzahlungen 0,5 vom Hundert der Versicherungssumme nicht übersteigen.
(3) Ein sich nach § 14 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rücklage für Gewinnanteile zu den Versicherungsleistungen und für Beitragsverrechnungen zuzuführen. Darüber hinaus darf die Rücklage für Beitragsverrechnungen auch für Auszahlungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rücklagen trifft, soweit sie sich nicht aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des/der versicherungsmathematischen Sachverständigen. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Ein sich nach § 14 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rücklage für Gewinnanteile zu den Versicherungsleistungen, für Beitragsverrechnungen und für Unfallsterbegeld zu decken und, soweit auch diese nicht ausreichen, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Über die Deckung von Fehlbeträgen beschließt die Delegiertenversammlung aufgrund von Vorschlägen des/der versicherungsmathematischen Sachverständigen.
(5) Eine Entnahme aus der Rücklage für Gewinnanteile zu den Versicherungsleistungen, Beitragsverrechnungen und Unfallsterbegeld bedarf gemäß § 140 VAG der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ein Beschluss, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
(1) Nach Auflösung des BeUW-Saar findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand des BeUW-Saar, soweit nicht durch die Delegiertenversammlung andere Personen bestimmt werden.
(2) Die Delegiertenversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung der gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(3) Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Delegiertenversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens. Das Vermögen des Vereins darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung des BeUW-Saar ausgehändigt werden (§ 51 BGB).
Die vorstehende Satzung tritt nach Zustimmung durch die Delegiertenversammlung und Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zum 01.01.2024 in Kraft. Die bisher gültige Satzung verliert damit ihre Wirksamkeit.
Saarbrücken, den 04. Oktober 2023
Unterstützungswerk des dbb beamtenbund und tarifunion – landesbund saar –
BeUW-Saar (VVaG):
Für den Vorstand:
Oswald Balzert, Vorsitzender
Diese Satzung wurde durch Bescheid des Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes vom 04.12.2023 Aktenzeichen:8156-515#002, Referat B/5, genehmigt.