PRODUKTINFORMATION

Gemäß §4 der VVG-Informationspflichtverordnung (VVG-InfoV)

Gemäß § 4 Ziffer 1 der VVG-Informationspflichtenverordnung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, dass diejenigen Informationen enthält, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind.
Für das Unterstützungswerk des Deutschen Beamtenbundes Saar (nachfolgend Sterbekasse genannt) lauten die Informationen im Sinne des § 4 Ziffer 1 wie folgt:

  1. Der angebotene Versicherungsvertrag ist eine Versicherung auf den Todesfall (Sterbegeldversicherung). Das Sterbegeld wird fällig im Todesfall.
  2. Tritt der Versicherungsfall im ersten Jahr der Versicherung bzw Höherversicherung ein, wird je Monat Bestand bereits 1/12 der Versicherungssumme oder Höherversicherung gezahlt. Diese Einschränkung gilt nicht bei Unfalltod im ersten Versicherungsjahr.
  3. Es sind die in dem z.Z geltenden Tarif festgelegten Beträge zu zahlen. Der Tarif ist Bestandteil der Satzung. Die Satzung liegt dem Produktinformationsblatt bei. Die Beiträge sind monatlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Sterbekasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet. Die Nichtzahlung des Beitrages hat den Ausschluss aus der Sterbekasse zur Folge. (Näheres dazu regelt die Satzung der Sterbekasse)
  4. Wohnungsänderungen sind dem Vorstand anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung hat das Mitglied die Folgen dieses Versäumnisses zu tragen.
  5. Der Eintritt des Versicherungsfalles ( Tod ) ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Versicherungsscheines anzuzeigen. Gleichzeitig soll ein Bankkonto, auf das das Sterbegeld überwiesen werden kann, angegeben werden.
  6. Der Versicherungsvertrag beginnt mit dem auf der Unterlage über die Mitgliedschaft angegebenen Tag, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Monatsbeitrages.
  7. Das Mitglied kann jederzeit gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand der Sterbekasse seinen Austritt erklären. Im Falle der Kündigung erfolgt eine Austrittsvergütung gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung.
  8. Für den abgeschlossenen Versicherungsvertrag ist deutsches Recht anzuwenden.
  9. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes.

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